Allgemeine Bestimmungen

  1. Öffnungszeiten und Tarife
    1. Der Campingplatz ist vom 1. März bis zum 31. Oktober geöffnet. Der Zugang zum Campingplatz ist von 8.00 Uhr morgens bis 22.00 Uhr abends möglich.
    2. In der Nebensaison ist der Empfangsbereich von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 19.00 Uhr und in der Hochsaison von 8.00 bis 21.00 Uhr geöffnet.
    3. Die Sanitäranlagen der Rezeption und der Hauptsanitäranlagen sind vom 1. März bis zum 31. Oktober, die Sanitäranlagen der Peupliers zu Ostern bis spätestens 15. September und das Planschbecken von Mitte Juni bis Ende August geöffnet. Das Planschbecken ist je nach Wetterlage geöffnet.
    4. Der Zugang zum Campingplatz und zu den Gebäuden wird kontrolliert. Ein (Zugangskarte) Badge wird an der Rezeption abgegeben. Bei Verlust wird der Badge mit einer Gebühr von CHF 50 berechnet.
    5. Es gelten folgende Öffnungszeiten :
      NebensaisonHauptsaison
      Sanitäre Anlagen RezeptionZugang mit KarteFreier Zugang (ohne Karte) von 8 bis 18 Uhr
      Sanitäre HauptanlagenZugang nur mit Karte Freier Zugang (ohne Karte) von 8.00 bis 18.00 Uhr
      Zugang mit Karte von 18.00 bis 8.00 Uhr
      Küche sanitäre Hauptanlagen Zugang nur mit Karte
      Zugang nicht gestattet von 22.00 bis 8.00 Uhr
      Freier Zugang (ohne Karte) von 8.00 bis 18.00 Uhr
      Zugang mit Karte von 18.00 bis 8.00 Uhr
      Zugang nicht gestattet von 22.00 bis 8.00 Uhr
      Sanitäre Anlagen Pappeln Zugang nur mit Karte Zugang nur mit Karte
    6. Die Tarife sind in dem Faltblatt, das den Campern ausgeteilt wird, und im Internet verfügbar.
  2. Touristenplätze
    1. Abreisen und Ankünfte können nur während der Öffnungszeiten der Rezeption erfolgen.
    2. Am Abreisetag müssen Campers und Mietern ihre Parzelle oder ihr Wohnmobil bis spätestens 10.00 Uhr geräumt haben (Check-out). Wenn der Stellplatz am Nachmittag nicht vermietet ist, kann die Abreise mit Genehmigung des Empfangs verschoben werden. Für Campingplätze ist die Ankunft (Check-in) um 14:00 Uhr. Für Mobilheime und Cocos erfolgt der Check-in ab 16:00 Uhr.
    3. Jeder Camper, der auf dem Campingplatz ankommt, muss sich sofort an der Rezeption melden. Personen, die bei einem Camper übernachten, sind ebenfalls meldepflichtig. Für sie gilt der Nacht-Tarif.
    4. Am Anreisetag ist ein gültiger Personalausweis (Personalausweis, Reisepass) erforderlich. Wenn eine Person keinen Ausweis vorweisen kann, wird der Zugang zum Campingplatz verweigert, auch im Falle einer Reservierung.
    5. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung ihrer Eltern, ihres gesetzlichen Vertreters oder eines Erwachsenen zelten (bzw. Campen).
    6. Die Belegung einer anderen Parzelle als der zugewiesenen ist strengstens verboten und ausdrücklich untersagt.
    7. Die Bezahlung des Aufenthalts erfolgt bei der Buchung oder am Tag der Ankunft (ohne Reservierung) an der Rezeption.
    8. Campingplätze, Coco-Sweet und Mobilheime können gegen vollständige Bezahlung des Aufenthaltspreises reserviert werden. Die Reservierung wird erst nach Eingang des Gesamtbetrags bestätigt. Die Vorauszahlung wird nur im Falle einer Stornierung 30 Tage vor dem Ankunftsdatum zurückerstattet. Entscheidend ist der Tag des Eingangs der Stornierung in schriftlicher Form (E-Mail oder Brief) auf dem Campingplatz. Für Rückerstattungen wird eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken erhoben.
    9. Im Falle einer Reservierung, wenn Sie am Tag Ihrer geplanten Ankunft nicht angekommen sind und den Campingplatz nicht schriftlich (E-Mail) benachrichtigt haben, wird das reservierte Objekt anderen Gästen zur Verfügung gestellt.
    10. Im Falle einer vorzeitigen Abreise ist der Gesamtbetrag für die Dauer des Aufenthalts fällig.
    11. Angebote und Rabatte können nicht rückwirkend gewährt werden. Angebote und Rabatte sind nicht kumulierbar.
    12. Gruppenreservierungen können nicht über das Internet vorgenommen werden.
  3. Saisonplätze
    1. Jeder neue Resident muss alle nötigen Dokumente vorlegen, die seine Zahlungsfähigkeit und sein Domizil bestätigen (Auszug aus dem Betreibungs- und Strafregister, Lohnausweis, Wohnsitznachweis usw.). Nur die Campingplatzleitung ist berechtigt, einen Stellplatz für die Saison zu vergeben.
    2. Die Parzelle muss spätestens am 31. Dezember des Vorjahrs bezahlt werden. Geschieht dies nicht, wird sie anderweitig vermietet. Die Kosten für das Umstellen des Wohnwagens und das Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands der Parzelle gehen zulasten des Wohnwagen-Eigentümers.
    3. Die Kurtaxe ist spätestens am Tag der Eröffnung des Campingplatzes zu entrichten.
    4. Jede zusätzliche übernachtende Person muss sich an der Rezeption melden und den Über¬nachtungspreis entrichten. Kinder der Residenten (bis 25 Jahre) dürfen ohne Aufpreis übernachten.
    5. Campern, die ihren Platz vor Saisonende verlassen, wird keine Reduktion gewährt.
    6. Die Plätze sind personengebunden und nicht übertragbar. Eine Vermietung oder Untervermietung ist nicht gestattet.
    7. Der Wohnwagen oder das Mobilhome werden gemäss dem Stellplan des Campingplatzes aufgestellt. Die Anordnung kann mit Einverständnis des Pächters geändert werden.
    8. Die Parzellen 272 bis 300 und 257 bis 259 sind für neue oder gebrauchte Mobilhomes reserviert, die die Leitung des Campings vermietet.
    9. Die Unterkünfte müssen mindestens 50 cm vom Rand der Parzelle entfernt aufgestellt werden.
    10. Ein Drittel der Parzellenfläche muss aus Rasen bestehen und freigehalten werden.
    11. Der Zugang zu den elektrischen Anschlüssen muss frei bleiben.
    12. Vordächer dürfen weder länger noch höher als die Unterkunft sein. Massive Vordächer oder solche aus anderen Materialien als Geweben oder Kunststoffplanen sind nicht erlaubt. Schutzdächer auf Wohnwagen sind zwar erlaubt, dürfen aber die Unterkunft auf allen Seiten um nicht mehr als 10 cm überragen.
    13. Es werden nur Zäune mit einer Höhe von 60 cm toleriert. Pflöcke, Schnüre, Schilf oder Geäst sind verboten.
    14. Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern in die Erde ist, mit Ausnahme von Blumen, verboten.
    15. Die Residenten müssen ihre Parzellen, Wohnwagen, Mobilhomes und andere Camping-Unterkünfte in gutem Zustand halten. Die Pächter behalten sich das Recht vor, Verbesserungen zu verlangen. Andernfalls sind Verbesserungen erforderlich, und wenn dies nicht geschieht, werden die Arbeiten direkt vom Campingplatz durchgeführt und dem Bewohner in Rechnung gestellt.
    16. Die Parzellen, auf denen ein Traktor fahren kann, werden vom Pächter gemäht. Für die Feinarbeit (Ränder, Räume zwischen den Wohnwagen) sind die Residenten zuständig.
    17. Die Wohnwagen müssen jederzeit verschoben werden können. Wohnwagen und Mobilhomes müssen jederzeit für die Reinigung und Instandstellung der Parzelle entfernt werden können.
    18. Der Kauf eines Wohnwagens oder eines Mobilhomes verleiht nicht automatisch das Recht auf die Zuteilung der entsprechenden Parzelle. Wenn Platz vorhanden ist, kann die Leitung des Campings eine Parzelle zuteilen.
    19. Jeweils im September wird Ihnen der Vertrag für die Saisonparzelle zugeschickt. Dieser muss unverzüg-lich nach Erhalt unterschrieben zurückgesandt werden, sonst wird die Parzelle weitervermietet.
  4. Überwinterung
    1. Die Wohnwagen, Mobilhomes und Ganzjahresvorzelte müssen im Winter auf Aufforderung der Campingplatzleitung oder im Fall von Arbeiten an der Parzelle umgestellt oder demontiert werden.
    2. Die Dauercamper werden 6 Monate im Voraus informiert, falls sie ihre Unterkünfte abbauen müssen. Bei dringenden Arbeiten kann diese Frist auch kürzer sein.
    3. Mit Ausnahme der Ganzjahresvorzelte werden alle anderen Vorzelte grundsätzlich für die Überwinterung abgebaut.
    4. Während der Winterpause des Campingplatzes dürfen keinerlei Gegenstände oder Materialien im Freien gelagert werden. Jegliche Haftung (Schaden, Diebstahl, usw.) wird von der Campingleitung abgelehnt.
    5. Personen, die ihre Einrichtung über den Winter auf dem Campingplatz lassen möchten, schreiben sich bis spätestens 30. September bei den Pächtern ein. Sämtliche Witterungsschäden gehen zulasten der Besitzer.
    6. Bis zum 31. Oktober sind der Elektrizitätsverbrauch zu bezahlen und die Unterkünfte aufzuräumen.
    7. Es ist untersagt, sich während der Winterpause des Campingplatzes in einem Wohnwagen oder Mobilhome aufzuhalten.
  5. Parkplatz
    1. Pro Parzelle ist nur ein Fahrzeug auf dem Campingplatz erlaubt.
    2. Die Fahrzeuge der Touristencamper werden wenn möglich auf den vorgesehenen Parkplätzen geparkt. Bei Platzmangel kann auf der Parzelle geparkt werden.
    3. Die Fahrzeuge der Saisoncamper dürfen nur auf den zugewiesenen Plätzen geparkt werden. Deren Zufahrt darf nicht versperrt werden.
    4. Die Fahrzeuge der Restaurantgäste und der Ladenkunden können auf dem dazu vorgesehenen Parkplatz abgestellt werden.
    5. Die Fahrzeuge der Besucher werden außerhalb des Campingplatzes oder ausnahmsweise innerhalb des Campingplatzes geparkt, wenn die Schranke nicht geschlossen ist.
    6. Es ist verboten, auf den Wegen und auf den Parzellen des Campings zu parken (Residenten und Touristen). Die Autos der Saisoncamper, die auf den Stellplätzen der vorbeifahrenden Touristen stehen, werden zum Mietpreis des Stellplatzes berechnet.
  6. Abfälle
    1. Haushaltabfälle müssen in Gebührensäcken (NEVA) entsorgt und in die dafür aufgestellten Container geworfen werden.
    2. Glas, PET und andere recycelbare Abfälle werden in den dafür vorgesehenen Containern entsorgt.
    3. Das Deponieren anderer Abfälle auf dem Campingplatz (Bretter, Alteisen, Haushaltgeräte usw.) ist untersagt. Die Camper sind um deren Entsorgung selbst bemüht (örtliche Entsorgungsstelle).
    4. Gäste, die nur vorübergehend auf unserem Campingplatz bleiben, müssen für die Dauer ihres Aufenthalts Gebührensäcke an der Rezeption kaufen.
    5. Personen, die andere als Gebührensäcke in die Container werfen, werden mit einer Zusatzgebühr von 100 Franken gebüsst. Im Wiederholungsfall wird die Polizei eingeschaltet.
  7. Weitere Vorschriften
    1. Von 23 bis 8 Uhr sind die Camper gehalten, die Nachtruhe in gegenseitigem Respekt einzuhalten.
    2. Zwischen 22 und 8 Uhr dürfen keine Fahrzeuge verkehren. Die Höchstgeschwindigkeit für Motorfahrzeuge auf dem Campingplatz beträgt 10 km/h. Es ist verboten, auf dem Campingplatz Autos zu waschen.
    3. Die Camper müssen die Gebäude mit den sanitären Einrichtungen, die Parzellen sowie die Umgebung der Zelte und Wohnwagen in einem einwandfrei sauberen Zustand halten.
    4. Spaziergänger und Camper müssen ihre Hunde auf dem Campingplatz stets an der Leine führen. Es sind keine Hunde in den sanitären Einrichtungen erlaubt.
    5. Es darf maximal ein Tier pro Einrichtung gehalten werden. Die Eigentümer müssen sicherstellen, dass sie andere Camper nicht belästigen und die Einrichtungen nicht verschmutzen. Tiere sind in den sanitären Einrichtungen nicht erlaubt. Sie dürfen nicht unbeaufsichtigt oder eingesperrt auf dem Campingplatz gelassen werden.
    6. Da die Post nicht verteilt wird, werden die Camper gebeten, sich an die Rezeption zu wenden.
    7. Offene Feuer sind verboten.
    8. Wasser ist ein kostbares Gut, und die Camper werden gebeten, es nicht zu verschwenden.
    9. Auf dem Campingplatz sind Geschäfte und Warenausstellungen jeglicher Art strengstens verboten.
    10. Die Leitung lehnt jegliche Haftung für verlorene oder gestohlene Gegenstände ab.
    11. Die Camper müssen eine Haftpflichtversicherung haben und ihre Gasinstallationen von einem Sachverständigen prüfen lassen. Die Pächter können jederzeit die Vorweisung einer Bestätigung oder einer Kopie des entsprechenden Vertrags verlangen.
    12. Schäden durch Naturgewalten oder Brände werden nicht von der Campingverwaltung übernommen, sondern müssen obligatorisch durch die persönliche Versicherungspolice der Camper gedeckt sein.
    13. Die Pächter und ihre Angestellten haben das Recht, jederzeit die Anmeldung auf dem Campingplatz, den Zustand der Einrichtungen, den Standplatz und die Ordnung allgemein zu kontrollieren. Ausserdem haben die Camper den Anweisungen dieser Personen Folge zu leisten.
    14. Diese Regelung wird jedem Camper und der Saisoncamper gegeben. Er/sie muss sie einhalten.


Bei Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Colombier (Standort des Campings). Jede Person, die gegen diese Regeln verstößt, kann des Campingplatzes verwiesen werden. Dieses Zusatzgesetz tritt am 1. März 2017 in Kraft ; es hebt alle früheren Zusatzgesetze zu diesem Datum auf. 

Colombier, 1. Februar 2017, Assoziation Colombier VivaCité

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